Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Veranstalter der Hochzeitsmesse Rodgau ist die Aussteller- und Werbegemeinschaft Hochzeitsmesse Rodgau. Alle planerischen, organisatorischen und abwicklungstechnischen Maßnahmen werden von einem ehrenamtlich tätigen Partner übernommen, der im Interesse der Ausstellergemeinschaft alle erforderlichen Arbeiten so ausführt, dass die Interessen der Aussteller gewahrt bleiben. Ihm obliegt die Akquisition, die Auswahl der Aussteller und deren Zulassung zur Messeveranstaltung, die Medien- und Kreativarbeiten, alle notwendigen Verhandlungen mit den relevanten Gesprächspartnern bis hin zu der Abwicklung aller kaufmännischen Belange einschließlich Abrechnungsmodalitäten.
2. Der Veranstalter kann dem Teilnehmer an der Ausstellung gegenüber eine erteilte Zulassung zur Messe widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen.
3. Der Veranstalter überlässt die Ausstellungsfläche den Teilnehmern in
vereinbartem Umfang. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Standort/-platz der zur Verfügung stehenden Flächen. Wünsche der Teilnehmer werden nach Möglichkeit berücksichtigt, wenn es dadurch zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung anderer Teilnehmer kommt.
4. Der Veranstalter behält sich spätere Änderungen der Verteilung/Vergabe der
Standorte-/plätze vor, um die insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen optimal ausnutzen zu können.
5. Der Veranstalter ist berechtigt, einem Teilnehmer neben der vereinbarten Vergütung eine weitere Courtage zu berechnen, wenn er mit seinem Messestand oder in sonstiger Weise eine größere Fläche als vereinbart nutzt oder in sonstiger Weise in Anspruch nimmt, wenn es nicht mit dem Veranstalter vorher abgesprochen wurde.
6. Berechnungsgrundlage dieses Entgelts sind die zuvor vereinbarten Teilnahmekosten. Die Ausstellungsgebühr ist pünktlich gemäß Zahlungsziel auf das angegebene Konto auszugleichen. Ist das Entgelt nicht vor Messebeginn eingegangen, behält sich der Aussteller vor, den Teilnehmer von der Ausstellung freizustellen.
7. Für seinen Messestand und den eingesetzten Materialien ist der Teilnehmer verantwortlich. Das für den Messestand verwandte Material hat den Anforderungen nach B1 und DIN 4102 – schwer entflammbar – zu erfüllen.
8. Feuerpolizeiliche Anforderungen sind durch den Teilnehmer zu erfüllen.
9. Offene Flammen sind nicht statthaft. Brennende Kerzen nur mit Genehmigung der Best Western Hotel Frankfurt-Rodgau Bankettabteilung.
10. Abdeckungen und Abspanngewebe über dem Messestand müssen sprinklertauglich nach VDS-Prüfung sein.
11. Auf- und Abbauzeiten werden von der Ausstellergemeinschaft und dem Best Western Hotel Frankfurt-Rodgau vereinbart und bekannt gegeben.
Der Teilnehmer wird nicht vor dem offiziellem Messe-Ende seinen Stand ganz oder teilweise abbauen.
12. Der Teilnehmer ist verpflichtet, an den Öffnungszeiten der Messe präsent
zu sein. Persönlich oder durch vertretungsberechtigtes Personal. Der
Teilnehmer haftet nicht nur bei Beschädigung der Vertragsflächen oder
Einrichtungen im Hotel bei eigenem Verschulden, sondern auch für das
Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13. Für Entertainment-Veranstaltungen, Modeschauen oder Musikeinlagen
während des Messeverlaufes ist der der ehrenamtliche Partner zuständig.
14. Jeder Teilnehmer kann neben den von den Ausstellern freigegebenen und
eingesetzten Werbemitteln und Maßnahmen eigene Werbemöglichkeiten zur Verstärkung Resonanz im Markt umsetzen, wenn sie die Linie der
Ausstellerstrategie nicht widersprechen bzw. die kreative Umsetzung nicht kontrer der Ausstellerkonzeption ist. Der Teilnehmer stellt den Aussteller von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung evtl. Marken- , Urheber- und Patentrechte frei. Das gilt auch für GEMA-Rechte.
15.Der Aussteller darf nur für das eigene Unternehmen und die von ihm
hergestellten oder vertriebenen Produkte werben.
16. Prospektauslagen im Foyer und walking acts sind mit dem Aussteller
abzusprechen und möglichweise durch ein Entgelt auszugleichen.
17. Die Bewirtung von Standbesuchern, dass über das normale Maß einer Probe
hinausgeht, bleibt dem Best Western Hotel Frankfurt-Rodgau vorbehalten.
18. Die verkehrssicherungspflicht für die Ausstellungsfläche obliegt dem
Teilnehmer. Der Aussteller übernimmt auch keine Haftung für Diebstahl oder
Beschädigungen durch Besucher.
19. Konkurrenzschutz wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20. Eine Untervermietung der Ausstellungsfläche ist seitens der Teilnehmer
ausgeschlossen.
21. Wird die Veranstaltung am beworbenen Veranstaltungsort aus Gründen, die
der Aussteller nicht zu vertreten hat, abgesagt, kann ein alternativer
Veranstaltungsort vereinbart werden. Lässt sich die Messe nicht mehr
realisieren, so wird der Aussteller die voraus geleistete Standmiete erstatten.
Weitere Ansprüche können vom Teilnehmer nicht hergeleitet werden.
22. Der Teilnehmer kann sein bereits geleistetes Entgelt nicht zurückverlangen,
wenn er aus Gründen, die der Aussteller nicht zu verantworten hat, der Messe
fernbleibt. Auch das Recht zur Mietzinsminderung ist generell ausgeschlossen.
23. Der Teilnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Bezüglich arbeits- und gewerberechtlicher Vorschriften, Unfallverhütungs- und versicherungstechnischer Vorschriften.
24. Jeder Messeteilnehmer bestätigt durch seine Teilnahme an der Messe, dass er
den Inhalt dieser AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
25. Gerichtsstand ist Offenbach am Main.
26. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-
bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, sind sie durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unbetroffen und weiterhin wirksam.